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Ratgeber · Lebensmittelrecht

Nahrungsergänzung und Sportnahrung:Was in der Schweiz gilt.

Bei einer nationalen Kontrollkampagne wurden 98 % der geprüften pflanzlichen Nahrungsergänzungsmittel beanstandet, die meisten Proben stammten aus Webshops. Die wichtigsten Regeln aus VNem, VLBE und LGV und wie Sie Ihr Sortiment systematisch prüfen.

Stand: September 2026Lesezeit 7 Min.19 Quellen
Dose Proteinpulver mit Messlöffel
Foto: Alex Saks / Unsplash
Kurz gesagt
  • Ein Produkt ist in der Schweiz entweder ein Nahrungsergänzungsmittel nach VNem oder ein Lebensmittel für Sportler nach VLBE. «Nahrungsergänzungsmittel für Sportler» ist keine zulässige Bezeichnung.
  • Für Vitamine und Mineralstoffe gelten Höchstmengen pro Tagesdosis, zulässige Stoffe und Verbindungen sind abschliessend aufgelistet.
  • Gesundheitsbezogene Angaben sind nur erlaubt, wenn sie in Anhang 14 LIV stehen oder bewilligt sind. Heilanpreisungen sind verboten.
  • Eine Bewilligung braucht ein NEM grundsätzlich nicht. Der Betrieb muss aber selbst dafür sorgen, dass alles stimmt, und sich bei der kantonalen Behörde melden.

Warum das Thema dringend ist

Die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker haben 2024 in einer nationalen Kampagne Nahrungsergänzungsmittel auf pflanzlicher Basis geprüft. Von 127 Produkten aus 72 Betrieben wurden 125 beanstandet, gegen 113 Produkte wurde ein Abgabeverbot verfügt. 89 % der Proben stammten aus Webshops in der Schweiz und in Liechtenstein.[15]

98 %der geprüften Produkte beanstandet (VKCS-Kampagne 2024)
37 %enthielten verbotene Pflanzen
18 %der Betriebe waren nicht bei der Behörde gemeldet

Die häufigsten Befunde: verbotene Pflanzen bei 37 % der Produkte, kritische Dosierungen bei 37 %, nicht bewilligte neuartige Lebensmittel bei 24 % und verbotene Stoffe wie Melatonin bei 12 %. Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben fanden sich bei fast allen Produkten, und 13 der 72 Betriebe waren nicht gemeldet.[15] Das Kantonale Labor Zürich hat 2024 in einer eigenen, risikobasierten Kontrolle für 31 Produkte aus Onlineshops ein Verkaufsverbot verfügt.[16]

Erste Frage: Welche Kategorie?

Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sind laut der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem) Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen. Sie müssen vorverpackt sein und in dosierter Form angeboten werden, etwa als Kapseln, Tabletten oder Trinkampullen.[1]

Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler fallen dagegen unter die Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE). Sie sollen den besonderen Energie- und Nährstoffbedarf decken, wenn übliche Lebensmittel nicht praktikabel sind. Dazu gehören Produkte zur Energiebereitstellung, Produkte mit definiertem Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen oder anderen Stoffen sowie Protein- und Aminosäurenpräparate.[4]

Häufiger Fehler

Die Bezeichnung «Nahrungsergänzungsmittel für Sportler» ist nicht zulässig. Ein Produkt ist entweder ein NEM oder ein Lebensmittel für Sportler. Die Einordnung bestimmt, welche Stofflisten, Höchstmengen und Kennzeichnungsregeln gelten.[1]

Stoffe und Höchstmengen nach VNem

Zulässige Vitamine und Mineralstoffe stehen in Anhang 1 Teil A der VNem, sonstige Stoffe in Teil B. Die erlaubten chemischen Verbindungen sind abschliessend in Anhang 2 aufgeführt, lebende Bakterienkulturen in Anhang 3. Die Höchstmengen gelten pro empfohlener Tagesdosis.[1]

Seit dem 1. Juli 2020 beruhen die Höchstmengen auf einem Modell zum Gesundheitsschutz: Von der tolerierbaren Obergrenze der EFSA wird die Aufnahme über die normale Ernährung abgezogen, der Rest wird auf Nahrungsergänzungsmittel und angereicherte Lebensmittel verteilt.[3] Einige Beispiele aus Anhang 1 Teil A in der Fassung von 2020:

StoffHöchstmenge pro TagesdosisStoffHöchstmenge pro Tagesdosis
Vitamin D70 µgZink5,3 mg
Vitamin A1’360 µgMagnesium375 mg
Vitamin C750 mgSelen165 µg
Vitamin E205 mgEisen21 mg
Vitamin B615 mgJod200 µg

Quelle: VNem, Anhang 1 Teil A, Fassung vom 01.07.2020.[2, 19] Die Verordnung wurde seither geändert, unter anderem mit dem Paket Stretto 4 per 01.02.2024.[18] Massgebend ist immer die aktuelle Fassung auf fedlex.admin.ch.

In Deutschland veröffentlicht das Bundesinstitut für Risikobewertung eigene, deutlich tiefere Höchstmengenvorschläge, zum Beispiel 20 µg Vitamin D. Diese sind nicht verbindlich und haben für die Schweiz keine rechtliche Wirkung. Wer auch in die EU verkauft, sollte sie als Orientierung kennen.[17]

Pflichtangaben auf NEM

Die Sachbezeichnung lautet «Nahrungsergänzungsmittel», ergänzt um die charakteristischen Stoffkategorien. Zusätzlich verlangt die VNem unter anderem:[1]

  • die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen,
  • einen Warnhinweis, diese Menge nicht zu überschreiten,
  • einen Hinweis, dass NEM kein Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung sind,
  • einen Hinweis, das Produkt ausserhalb der Reichweite kleiner Kinder aufzubewahren,
  • die stoffspezifischen Warnhinweise aus Anhang 1.

Dazu kommen die allgemeinen Angaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung. Die Angaben müssen in mindestens einer Amtssprache stehen.[1, 10]

Besonderheiten bei Sportnahrung

Für Lebensmittel für Sportler stehen die zulässigen Stoffe in Anhang 11 der VLBE, die Verbindungen in Anhang 12 und Bakterienkulturen in Anhang 13. Produkte zur Energiebereitstellung und Proteinpräparate müssen zusätzlich Anhang 14 erfüllen. Der angegebene Gehalt muss zum Zeitpunkt der Abgabe stimmen.[4]

Auch einzelne Begriffe sind geregelt: Getränke mit 260 bis 300 mosmol/l dürfen als «isoton» bezeichnet werden, solche mit höchstens 260 mosmol/l als «hypoton».[4, 5]

Neuartige Lebensmittel und CBD

Als neuartig gelten Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in der EU in nennenswertem Umfang verzehrt wurden. Sie brauchen eine Zulassung. In der EU zugelassene neuartige Lebensmittel sind auch in der Schweiz verkehrsfähig, wenn die Verwendungsbedingungen eingehalten werden. Das Bewilligungsverfahren beim BLV kostet zwischen CHF 500 und 50’000.[6]

Wichtig für die Praxis: Auch Extrakte können neuartig sein, wenn die Ausgangspflanze es nicht ist. Cannabidiol (CBD) und andere Cannabinoide gelten als neuartige Lebensmittel und brauchen eine Bewilligung; Hanfsamen, Hanfsamenöl und Hanfsamenmehl dagegen nicht.[6, 7]

Gesundheitsbezogene Angaben und Heilanpreisung

Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie in Anhang 14 der LIV aufgeführt sind oder vom BLV bewilligt wurden (Art. 31 LIV). Allgemeine Aussagen wie «unterstützt die Gesundheit» sind nur zusammen mit einer zulässigen spezifischen Angabe erlaubt (Art. 34 Abs. 2 LIV). Angaben, die in der EU noch geprüft werden, haben in der Schweiz keinen Sonderstatus.[8, 9]

Verboten sind Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben (Art. 12 LGV).[10] Das betrifft nicht nur die Etikette, sondern auch Produkttexte, Bilder und Bewertungen im Onlineshop.

Pflichten im Onlinehandel

  • Selbstkontrolle: Wer Lebensmittel in Verkehr bringt oder importiert, muss selbst dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Die amtliche Kontrolle entbindet nicht davon (Art. 26 LMG).[11]
  • Keine Notifikation: NEM brauchen in der Schweiz weder Bewilligung noch Notifikation, ausser bei neuartigen Lebensmitteln, GVO oder nicht gelisteten gesundheitsbezogenen Angaben.[1, 12]
  • Meldepflicht des Betriebs: Jeder Lebensmittelbetrieb muss seine Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden, auch ein Onlineshop (Art. 20 LGV).[10]
  • Angaben vor dem Kauf: Beim Anbieten im Fernabsatz müssen die vorgeschriebenen Angaben verfügbar sein, ausgenommen Haltbarkeitsdatum und Warenlos (Art. 44 LGV).[10, 13]
  • EU-Ware: Produkte, die in der EU verkauft werden, sind nicht automatisch auch in der Schweiz verkehrsfähig.[12, 14]

So prüfen Sie Ihr Sortiment systematisch

  1. Kategorie festlegen: NEM, Lebensmittel für Sportler oder ein anderes Lebensmittel.
  2. Zutaten abgleichen: Jeder Stoff und jede Verbindung gegen die zulässigen Listen der passenden Verordnung.
  3. Dosierung prüfen: Menge pro Tagesdosis gegen die Höchstmengen, inklusive Warnhinweisen.
  4. Novel-Food-Status klären: besonders bei Extrakten, Pilzen, Cannabinoiden und exotischen Pflanzen.
  5. Aussagen prüfen: Etikette, Produkttext und Bilder gegen Anhang 14 LIV und das Heilanpreisungsverbot.
  6. Pflichtangaben vervollständigen: auf der Verpackung und auf der Produktseite.
  7. Dokumentieren und wiederholen: Ergebnisse festhalten und bei Rechtsänderungen oder neuen Rezepturen erneut prüfen.

Bei grossen Sortimenten ist das von Hand kaum zu leisten. Eine automatisierte Prüfung kann Etiketten und Datenblätter lesen, mit den Stofflisten abgleichen und Auffälligkeiten mit Fundstelle melden. Die rechtliche Beurteilung im Einzelfall bleibt bei Fachpersonen.

Häufige Fragen

Brauche ich für ein Nahrungsergänzungsmittel eine Bewilligung?
Grundsätzlich nicht. Ausnahmen sind neuartige Lebensmittel, GVO und nicht gelistete gesundheitsbezogene Angaben. Der Betrieb muss aber selbst sicherstellen, dass das Produkt den Vorschriften entspricht, und seine Tätigkeit beim Kanton melden.
Darf ich EU-Produkte einfach in der Schweiz verkaufen?
Nicht automatisch. Stofflisten, Höchstmengen und Kennzeichnung können abweichen. Jedes Produkt muss nach Schweizer Recht geprüft werden.
Ist Proteinpulver ein Nahrungsergänzungsmittel?
Proteinpräparate für Sportler fallen in der Regel unter die VLBE als Lebensmittel für Sportler. Die Einordnung hängt aber vom konkreten Produkt und seiner Zweckbestimmung ab.
Welche Höchstmengen gelten für Vitamin D?
Anhang 1 der VNem nannte in der Fassung von 2020 70 µg pro Tagesdosis für Vitamin D. Prüfen Sie immer die aktuell geltende Fassung auf fedlex.admin.ch.
Gelten die Regeln auch für Produktbeschreibungen im Shop?
Ja. Gesundheitsbezogene Angaben und das Verbot von Heilanpreisungen gelten für die gesamte Kommunikation, also auch für Produkttexte und Bilder im Onlineshop.

Quellen

  1. BLV, Fragen und Antworten Nahrungsergänzungsmittel für Betriebe, Stand 03.07.2025. blv.admin.ch
  2. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem), Fassung 01.07.2020, lexfind. lexfind.ch
  3. BLV, FAQ Höchstmengenmodell, 2020. blv.admin.ch
  4. Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE), lexfind. lexfind.ch
  5. Kantonales Laboratorium Thurgau, Sportlernahrung. kantlab.tg.ch
  6. BLV, Bewilligung neuartige Lebensmittel, 24.07.2026. blv.admin.ch
  7. BLV, Cannabis und Cannabidiol in Lebensmitteln. blv.admin.ch
  8. BLV, Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. blv.admin.ch
  9. Fedlex, Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). fedlex.admin.ch
  10. Fedlex, Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). fedlex.admin.ch
  11. Lebensmittelgesetz (LMG), Art. 26. droit-bilingue.ch
  12. BLV, Nahrungsergänzungsmittel. blv.admin.ch
  13. Kanton St. Gallen, Merkblatt Online-Verkauf von Lebensmitteln. sg.ch
  14. BLV, Lebensmittel online einkaufen, 16.02.2026. blv.admin.ch
  15. VKCS, Nationale Produktekampagne NEM auf pflanzlicher Basis 2024. kantonschemiker.ch
  16. Kanton Zürich, Augen auf beim Onlinekauf, 09.01.2025. zh.ch
  17. BfR, Aktualisierte Höchstmengenvorschläge, Stellungnahme 009/2021. bfr.bund.de
  18. BLV, Gesetzgebung Lebensmittel. blv.admin.ch
  19. Verbraucherzentrale NRW, Höchstmengen in Europa, August 2024. klartext-nahrungsergaenzung.de

Stand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Preise, Gesetze und Produktfunktionen ändern sich; massgebend ist der aktuelle Stand der verlinkten Quellen.

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