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Rückgaberecht im Onlineshop:Schweizer Recht und der EU-Button.

Viele Schweizer Shops schreiben ein vierzehntägiges Widerrufsrecht in ihre AGB, weil sie es aus Deutschland kennen. In der Schweiz gibt es dieses Recht beim Onlinekauf nicht. Dafür haften Sie zwei Jahre für Mängel, und wer in die EU liefert, braucht seit dem 19. Juni 2026 eine Widerrufsfunktion im Shop. Dieser Beitrag trennt die beiden Rechtsordnungen und zeigt, was im Shop, in den AGB und in der Buchhaltung hinterlegt sein muss.

Stand: Oktober 2026Lesezeit 9 Min.15 Quellen
Person übergibt ein verschlossenes Versandpaket mit beiden Händen
Foto: RoseBox / Unsplash
Kurz gesagt
  • Das Widerrufsrecht nach Art. 40b OR gilt für Haustürgeschäfte und seit dem 1. Januar 2016 auch für Telefonverträge. Bestellungen im Internet sind nicht aufgeführt.[2]
  • Unabhängig davon haften Sie zwei Jahre für Mängel. Bei Verkäufen an Konsumenten lässt sich diese Frist nicht unter zwei Jahre verkürzen.[5]
  • Wer gezielt Kunden in der EU anspricht, untersteht deren Konsumentenrecht und braucht seit dem 19. Juni 2026 eine Widerrufsfunktion in der Shopoberfläche.[8][11]

Was in der Schweiz gilt

Das Obligationenrecht kennt ein Widerrufsrecht, aber es hängt an der Art des Vertragsabschlusses und nicht am Kanal. Art. 40b OR zählt die Fälle auf: ein Angebot am Arbeitsplatz oder in Wohnräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung im Rahmen einer Ausflugsfahrt, und seit der Revision vom 19. Juni 2015 auch am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.[2] Die Bestellung über ein Webformular steht nicht auf dieser Liste.

Wo das Recht greift, gilt es nur für bewegliche Sachen und Dienstleistungen zum persönlichen oder familiären Gebrauch, wenn der Anbieter gewerblich handelt und die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.[1] Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt erst, wenn der Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen hat und von den Pflichtangaben Kenntnis erhalten hat. Der Widerruf ist an keine Form gebunden, den Nachweis muss aber der Kunde führen.[3]

100 FrankenSchwelle, ab der Art. 40a OR überhaupt greift
14 TageWiderrufsfrist nach Art. 40e OR, ab Kenntnis der Pflichtangaben
2 JahreVerjährung der Gewährleistung nach Art. 210 OR, ab Ablieferung
Wichtig

Eine aus einem deutschen Muster übernommene Widerrufsbelehrung ist in der Schweiz nicht einfach wirkungslos. Was Sie in den AGB zusagen, gilt als vertragliche Zusage, also müssen Sie es auch gewähren. Umgekehrt sind AGB unlauter, die zum Nachteil der Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten vorsehen.[7]

Gewährleistung statt Widerruf

Das fehlende Widerrufsrecht wird oft mit fehlendem Konsumentenschutz verwechselt. Bei mangelhafter Ware ist das Gegenteil der Fall. Die Klagen auf Gewährleistung verjähren zwei Jahre nach Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser den Mangel erst später entdeckt. Entscheidend für den Onlinehandel ist Absatz 4 derselben Bestimmung: Eine Verkürzung der Frist ist ungültig, wenn sie unter zwei Jahre geht, bei gebrauchten Sachen unter ein Jahr, die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist und der Verkäufer gewerblich handelt.[5] Eine Klausel mit einjähriger Garantie auf Neuware an Privatkunden ist damit nicht durchsetzbar.

Dem steht eine streng ausgestaltete Pflicht des Käufers gegenüber. Er soll die Sache prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, und Mängel sofort anzeigen. Versäumt er das, gilt die Ware als genehmigt, soweit es nicht um Mängel geht, die bei der üblichen Untersuchung nicht erkennbar waren. Verdeckte Mängel sind sofort nach der Entdeckung anzuzeigen.[4]

FallGrundlageWas gilt
Onlinekauf, Ware gefällt nichtkeinekein gesetzlicher Anspruch, nur Ihre Zusage in den AGB[2]
Telefonisch geschlossener Vertrag über 100 FrankenArt. 40a, 40b, 40e OR14 Tage Widerrufsfrist, formfrei[3]
Ware ist mangelhaftArt. 201, 210 ORzwei Jahre ab Ablieferung, Mangel sofort anzeigen[4]
Lieferung an Konsumenten in der EURom I, Richtlinie 2011/83/EU14 Tage Widerruf plus Widerrufsfunktion im Shop[11]

Übersicht für den Verkauf an Privatkunden. Im Verkauf an Unternehmen gelten die Konsumentenbestimmungen nicht.

Der EU-Button ab Juni 2026

Für Lieferungen in die EU gilt eine andere Rechtslage, und sie hat sich dieses Jahr verändert. Die Richtlinie (EU) 2023/2673 hat in die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU einen Artikel 11a eingefügt: Wer Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzerschnittstelle anbietet, also über eine Website oder eine App, muss dort eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Die Umsetzung war bis zum 19. Dezember 2025 fällig, angewendet wird sie seit dem 19. Juni 2026.[8] Die Pflicht ist nicht auf Finanzdienstleistungen beschränkt, sondern erfasst alle Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht.

In Deutschland steht die Umsetzung in § 356a BGB, veröffentlicht am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt und in Kraft seit dem 19. Juni 2026.[9] Die Funktion ist zweistufig: eine Schaltfläche mit der Beschriftung «Vertrag widerrufen» oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung, danach ein Formular, das nur Name, Angaben zur Bestimmung des Vertrags und einen elektronischen Kontaktweg verlangt, und zuletzt eine Bestätigung mit der Beschriftung «Widerruf bestätigen». Mehr dürfen Sie nicht abfragen, auch keinen Widerrufsgrund.[14]

Die Funktion muss während der ganzen Frist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein, auch mobil und bei Gastbestellungen ohne Login. Nach der Bestätigung schulden Sie unverzüglich eine Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Zeit des Eingangs. Widerruf per E-Mail oder Brief bleibt daneben möglich.[9]

Warum das einen Schweizer Shop betrifft

Nach Artikel 6 der Rom-I-Verordnung untersteht ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern das Unternehmen seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Eine Rechtswahl in den AGB kann dem Verbraucher den zwingenden Schutz dieses Rechts nicht entziehen.[11] Wer in Euro fakturiert und nach Deutschland liefert, entgeht der Widerrufsfunktion also nicht mit einem Hinweis auf schweizerisches Recht. Dieser Beitrag ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung, für die konkreten Klauseln lohnt sich eine juristische Prüfung.

Die spürbare Folge einer fehlenden Funktion ist nicht das Bussgeld, sondern die Frist. Fehlt die Information über Bestehen und Platzierung, läuft die Widerrufsfrist nicht an und das Recht erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss.[10] Ein Jahr lang offener Widerruf auf jede Bestellung ist das eigentliche Risiko.

Was Schweizer Shops anbieten

Carpathia hat im September 2026 die Versand- und Retourenkonditionen von 49 der 50 grössten Schweizer B2C-Shops ausgewertet. Von 43 Shops mit Angabe zur Rückgabefrist liegt der Mittelwert bei 42 Tagen und der Median bei 30 Tagen, einzelne Anbieter gewähren bis zu 365 Tage. Sechs Shops räumen überhaupt kein Rückgaberecht ein. Beim Versand liefern 65,3 Prozent ab einem Mindestbestellwert gratis, im Mittel ab 66.28 Franken, 12,2 Prozent immer gratis und 22,5 Prozent verrechnen immer.[12]

Das Prinzip dahinter

Ein Rückgaberecht ist in der Schweiz ein Verkaufsargument und kein Gesetzesauftrag. Darum lohnt es sich, es als Entscheidung zu behandeln: Frist, Kostenträger der Rücksendung, akzeptierter Zustand und Art der Rückerstattung legen Sie selbst fest. Der Median von 30 Tagen ist die Erwartung, an der Ihre Kunden Sie messen. Eine kürzere Frist ist zulässig, sie muss nur klar kommuniziert und dann eingehalten werden.

Was im Shop stehen muss

Unabhängig vom Rückgaberecht verlangt das Lauterkeitsrecht vier Dinge: klare und vollständige Angaben zu Identität und Kontaktadresse einschliesslich der elektronischen Post, einen Hinweis auf die technischen Schritte zum Vertragsabschluss, angemessene Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung und eine unverzügliche elektronische Bestellbestätigung. Fehlt eines davon, handelt der Anbieter unlauter.[6] Vorsätzlicher unlauterer Wettbewerb ist auf Antrag strafbar.[13]

  • Impressum mit Firma, Adresse und E-Mail-Adresse, nicht nur ein Kontaktformular
  • eine Seite, die den Bestellablauf beschreibt, inklusive des Schritts, mit dem der Vertrag zustande kommt
  • eine Korrekturmöglichkeit im letzten Bestellschritt, etwa eine Übersicht mit Rücksprung in den Warenkorb
  • eine automatische Bestellbestätigung per E-Mail, unverzüglich und nicht erst mit dem Versand
  • Rückgabefrist, Kostenträger und Rückerstattungsweg in den AGB, in gleicher Formulierung wie auf der Serviceseite
  • bei Lieferungen in die EU zusätzlich Widerrufsbelehrung, Musterformular und Widerrufsfunktion mit Hinweis auf ihre Platzierung[10]

Gutschrift und Mehrwertsteuer

Eine Retoure ist nicht nur ein Logistikvorgang, sie verändert ein abgeschlossenes Geschäft. Mehrwertsteuerlich ist die Rückabwicklung eine Korrektur des Entgelts: Wird das vom Leistungsempfänger bezahlte oder mit ihm vereinbarte Entgelt korrigiert, ist die Umsatzsteuerschuld in dem Zeitpunkt anzupassen, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird.[15] Die Gutschrift gehört also in die Periode ihrer Verbuchung und nicht rückwirkend in die Periode der ursprünglichen Rechnung.

Die Fehler entstehen dort, wo zwei Systeme dasselbe Geschäft führen:

  • Die Gutschrift wird im Shop erstellt, aber nicht in der Finanzsoftware, und der offene Posten bleibt stehen
  • Die Ware kommt ins Lager zurück, der Bestand wird manuell korrigiert und weicht von der Buchhaltung ab
  • Rückerstattungen über Zahlungsanbieter treffen als Nettoauszahlung mit Gebührenabzug ein, erwartet wird eine Einzelbuchung

Was eine Automation übernimmt

Retouren sind ein guter Kandidat für Automation, weil der Ablauf immer gleich ist und die Fehler immer an denselben Übergängen entstehen. Sinnvoll automatisieren lassen sich:

  • Anmeldung der Rücksendung über ein Formular, das Bestellnummer und Artikel prüft und die Frist gegen das Lieferdatum rechnet
  • Rücksendeschein und Benachrichtigung, mit Protokoll, wann was verschickt wurde
  • Statusführung von angemeldet bis erstattet, sichtbar für den Kundendienst
  • Gutschrift in der Finanzsoftware aus der geprüften Retoure, inklusive Bestandskorrektur im Lager
  • Rückerstattung über denselben Zahlungsweg und Abgleich der Nettoauszahlung
  • bei EU-Bestellungen die Empfangsbestätigung der Widerrufserklärung mit Inhalt, Datum und Zeit
  • Auswertung nach Artikel und Grund, als Grundlage für Produktbilder, Grössentabellen und Beschreibungen

Die Grenze liegt bei der Beurteilung des Zustands. Ob eine zurückgeschickte Jacke neu verkäuflich ist, entscheidet ein Mensch. Die Automation sorgt dafür, dass dieser Entscheid erfasst wird und alle Folgeschritte daraus ableitbar sind. In dieser Reihenfolge führen Sie den Ablauf ein:

  1. Zusage festlegen: Frist, wer die Rücksendung zahlt, welcher Zustand akzeptiert wird, wie erstattet wird
  2. Zusage an einer Stelle aufschreiben und von AGB, Serviceseite und Bestätigungsmail darauf verweisen
  3. die vier Pflichten aus Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG im Bestellablauf prüfen und die Lücken schliessen[6]
  4. klären, ob Sie Konsumenten in der EU ansprechen, und falls ja Belehrung, Musterformular und Widerrufsfunktion ergänzen und juristisch prüfen lassen[8]
  5. Shop, Lager und Finanzsoftware so verbinden, dass die Gutschrift aus der geprüften Retoure entsteht, mit den Feldern Bestellung, Artikel, Menge, Grund, Zustand, Entscheid und Gutschriftnummer
  6. zwei Wochen mit Protokoll laufen lassen, Shop, Lager und Buchhaltung vergleichen, erst dann die automatische Erstattung freischalten
Wichtig

Die Auswertung nach Retourengrund zahlt sich am schnellsten aus. Kommt ein einzelner Artikel überproportional zurück, liegt das meistens an der Beschreibung oder an der Grössenangabe. Ohne saubere Erfassung des Grundes bleibt diese Information im Mailverkehr des Kundendienstes liegen.

Häufige Fragen

Muss ich im Schweizer Onlineshop ein Rückgaberecht gewähren?
Nein. Art. 40b OR zählt die Fälle mit Widerrufsrecht auf, und Bestellungen im Internet gehören nicht dazu. Ein Rückgaberecht ist freiwillig. Sobald Sie es in den AGB zusagen, ist es für Sie verbindlich.
Gilt das Widerrufsrecht nach Art. 40a OR nie im E-Commerce?
Es gilt nicht wegen des Onlinekanals. Wurde der Vertrag am Telefon oder über vergleichbare mündliche Telekommunikation geschlossen und übersteigt die Leistung des Kunden 100 Franken, besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, auch wenn die Bestellung anschliessend im Shop erfasst wird.
Wie lange haften Sie für Mängel?
Zwei Jahre ab Ablieferung an den Käufer. Beim Verkauf beweglicher Sachen zum persönlichen oder familiären Gebrauch durch einen gewerblichen Verkäufer lässt sich diese Frist vertraglich nicht unter zwei Jahre verkürzen, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr.
Brauche ich den Widerrufsbutton, wenn ich nur gelegentlich nach Deutschland liefere?
Entscheidend ist nicht die Menge, sondern ob Sie Ihre Tätigkeit auf diesen Markt ausrichten, etwa durch Preise in Euro, Werbung für Deutschland oder angebotenen Versand dorthin. Dann untersteht der Vertrag dem Recht am Wohnsitz des Verbrauchers, und die Widerrufsfunktion gehört dazu.
Wann muss die Gutschrift verbucht werden?
Die Anpassung der Umsatzsteuerschuld erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird. Die Gutschrift gehört in die laufende Periode und nicht rückwirkend in die Periode der ursprünglichen Rechnung.

Quellen

  1. Obligationenrecht, Art. 40a OR, Geltungsbereich und Schwelle von 100 Franken (SR 220). fedlex.admin.ch↑
  2. Obligationenrecht, Art. 40b OR, Geltungsbereich des Widerrufsrechts (SR 220). fedlex.admin.ch↑
  3. Obligationenrecht, Art. 40e OR, Form und Frist des Widerrufs (SR 220). fedlex.admin.ch↑
  4. Obligationenrecht, Art. 201 OR, Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers (SR 220). fedlex.admin.ch↑
  5. Obligationenrecht, Art. 210 OR, Verjährung der Gewährleistungsklagen (SR 220). fedlex.admin.ch↑
  6. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (SR 241). fedlex.admin.ch↑
  7. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 8 UWG, Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (SR 241). fedlex.admin.ch↑
  8. Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023, neuer Artikel 11a der Richtlinie 2011/83/EU, Umsetzung bis 19. Dezember 2025, Anwendung ab 19. Juni 2026. eur-lex.europa.eu↑
  9. Noerr, Umsetzungsgesetz zum Widerrufsbutton veröffentlicht, § 356a BGB in Kraft seit 19. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 5. Februar 2026. noerr.com↑
  10. itmr legal, Widerrufsbutton nach § 356a BGB, Pflichten, Fristfolge und Bussgeldrahmen. itmr-legal.de↑
  11. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), Artikel 6, Verbraucherverträge. eur-lex.europa.eu↑
  12. Carpathia, Versand- und Retourenkonditionen Schweizer Onlineshops 2026, Auswertung von 49 Shops, 2. September 2026. blog.carpathia.ch↑
  13. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 23 UWG, Strafbarkeit des unlauteren Wettbewerbs (SR 241). fedlex.admin.ch↑
  14. IHK für Oberfranken Bayreuth, Widerrufsbutton wird Pflicht für Online-Verträge. ihk.de↑
  15. Mehrwertsteuergesetz, Art. 41 MWSTG, nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und des Vorsteuerabzugs (SR 641.20). fedlex.admin.ch↑
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