- Steuerpflichtig wird, wer mit seinem Unternehmen im In- und Ausland mindestens 100 000 Franken Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt.[1]
- Die Befreiung endet, sobald die Grenze im letzten Geschäftsjahr erreicht wurde oder absehbar ist, dass sie innert zwölf Monaten überschritten wird.[3]
- Die Anmeldung bei der ESTV erfolgt unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht.[5]
- Wer nicht eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen. Wer es trotzdem tut, schuldet den ausgewiesenen Betrag.[19]
Die Grenze von 100 000 Franken
Die Frage kommt fast immer im zweiten oder dritten Jahr eines Shops auf, meist dann, wenn die Umsätze zum ersten Mal deutlich steigen. Das Gesetz ist an dieser Stelle knapp formuliert: Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind.[1] Steuerpflichtig ist demnach nicht, wer eine bestimmte Rechtsform hat oder Gewinn erzielt, sondern wer ein Unternehmen betreibt, unter eigenem Namen nach aussen auftritt und diese Grenze erreicht.[1]
Drei Punkte werden dabei regelmässig übersehen. Erstens zählt der weltweite Umsatz, nicht nur der schweizerische. Wer neben dem Schweizer Shop auch nach Deutschland liefert, rechnet beides zusammen. Zweitens ist der Umsatz gemeint, nicht der Gewinn. Drittens fallen von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG aus der Rechnung heraus, was im klassischen Warenhandel aber selten eine Rolle spielt.
Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Organisationen liegt die Grenze bei 250 000 Franken.[2] Für einen gewerblich betriebenen Onlineshop gilt sie nicht, auch wenn er einem Verein gehört.
Wann die Pflicht beginnt
Die Steuerpflicht selbst beginnt bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bereits mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Solange der Umsatz unter der Grenze bleibt, ist das Unternehmen davon befreit. Diese Befreiung endet, sobald das Total der Umsätze im letzten Geschäftsjahr die Grenze erreicht hat oder absehbar ist, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit überschritten wird.[3]
Der zweite Halbsatz ist der praktisch wichtige. Wer einen zweiten Verkaufskanal aufschaltet, eine Produktlinie ergänzt oder eine Kampagne startet und daraufhin absehbar über die Grenze kommt, wartet nicht das Jahresende ab. Die Pflicht greift ab dem Zeitpunkt der Ausweitung. Danach bleiben 30 Tage, um sich unaufgefordert und schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.[5]
| Situation | Beginn der Pflicht | Anmeldung |
|---|---|---|
| Umsatzgrenze im letzten Geschäftsjahr erreicht | Beginn der folgenden Steuerperiode | innert 30 Tagen[5] |
| Tätigkeit neu aufgenommen, Grenze innert zwölf Monaten absehbar | Aufnahme der Tätigkeit | innert 30 Tagen |
| Tätigkeit ausgeweitet, Grenze innert zwölf Monaten absehbar | Zeitpunkt der Ausweitung | innert 30 Tagen |
| Freiwillige Unterstellung unter der Grenze | frühestens Beginn der laufenden Steuerperiode | mindestens eine Steuerperiode bindend[20] |
Zusammenstellung nach Art. 11, 14 und 66 MWSTG. Stand der Quelle: 29.09.2026.
Umgekehrt gilt dasselbe in die andere Richtung. Sinkt der massgebende Umsatz unter die Grenze und ist zu erwarten, dass er auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, muss sich das Unternehmen abmelden. Unterbleibt die Abmeldung, gilt das als Verzicht auf die Befreiung, und die Steuerpflicht läuft weiter.[4]
Die freiwillige Unterstellung ist kein Nachteil, wenn Sie viel Vorsteuer haben, etwa beim Aufbau eines Lagers oder beim Kauf von Anlagen. Wer darauf verzichtet, verzichtet auch auf den Vorsteuerabzug. Der Verzicht bindet für mindestens eine Steuerperiode.[20]
Ware aus dem Ausland und Plattformen
Sitzt der Verkäufer im Ausland und schickt er Pakete in die Schweiz, greift eine eigene Regel. Lieferungen aus dem Ausland gelten als Inlandlieferungen, sobald der Anbieter mit Kleinsendungen mindestens 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielt.[9] Eine Kleinsendung liegt vor, wenn der Einfuhrsteuerbetrag 5 Franken oder weniger beträgt und deshalb keine Einfuhrsteuer erhoben wird.[12] Die gesetzliche Grundlage dafür ist die Befreiung von Einfuhren mit geringfügigem Steuerbetrag.[10]
Ist die Grenze erreicht, unterliegen nach der Eintragung sämtliche Lieferungen ins Inland der Inlandsteuer, nicht nur die kleinen.[11] Der Eintrag im Register erfolgt auf den Monat, der auf das Erreichen der Grenze folgt.[12] Wer die eigene MWST-Nummer nicht auf Paketetikett und Rechnung führt, riskiert, dass der Zoll die Steuer beim Kunden erhebt und die Sendung doppelt belastet wird.[11]
Seit dem 1. Januar 2025 kommt die Plattformbesteuerung dazu.[14] Wer über eine elektronische Plattform eine Lieferung ermöglicht, indem er Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer. Rechtlich liegen dann zwei Lieferungen vor, eine vom Verkäufer an die Plattform und eine von der Plattform an den Käufer.[13] Für Händlerinnen und Händler auf Marktplätzen heisst das: Ihr Gegenüber ist mehrwertsteuerlich die Plattform, nicht mehr die Endkundin.
Die oft zitierte Wertfreigrenze von 150 Franken, seit dem 1. Januar 2025 in Kraft, betrifft den Reiseverkehr, also Waren, die jemand selbst über die Grenze bringt. Für bestellte Postsendungen gelten andere Bestimmungen.[21] Wer beides vermischt, rechnet falsch.
Bezugsteuer auf Leistungen aus dem Ausland
Der zweite Weg in die Steuerpflicht führt über den Einkauf, und er überrascht viele. Wer Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, die nicht im Schweizer Register eingetragen sind, schuldet darauf die Bezugsteuer. Bei nicht steuerpflichtigen Empfängern greift das, sobald solche Leistungen im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken bezogen werden.[15]
Für einen Onlineshop ist diese Schwelle schnell erreicht. Gemeint sind Leistungen wie Agenturhonorare, Entwicklungsarbeit, Beratungen oder Lizenzen von Anbietern ohne Schweizer Registrierung. Die Anmeldung erfolgt hier nicht innert 30 Tagen, sondern innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Pflicht besteht, zusammen mit der Deklaration der bezogenen Leistungen.[6]
Die Bezugsteuer stellt Gleichbehandlung her. Ohne sie wäre die Leistung aus dem Ausland systematisch günstiger als dieselbe Leistung aus der Schweiz. Wer bereits nach Artikel 10 steuerpflichtig ist, deklariert sie in der ordentlichen Abrechnung und zieht sie im gleichen Zug als Vorsteuer wieder ab, sofern ein Anspruch besteht.
Effektiv oder Saldo, quartalsweise oder jährlich
Nach der Anmeldung stellen sich zwei Fragen, die sich auf den Aufwand stärker auswirken als die Registrierung selbst: nach welcher Methode und in welchem Takt abgerechnet wird.
Der Normalfall ist die effektive Methode mit vierteljährlicher Abrechnung. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen wird halbjährlich abgerechnet.[16] Auf Antrag ist zweierlei möglich: monatlich bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss, was für Shops im Aufbau interessant ist, und jährlich bei einem Umsatz von höchstens 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen. Die jährliche Abrechnung gibt es seit dem 1. Januar 2025.[16]
| Variante | Voraussetzung | Takt |
|---|---|---|
| Effektiv | immer möglich | vierteljährlich[16] |
| Effektiv, monatlich | regelmässiger Vorsteuerüberschuss, auf Antrag | monatlich |
| Effektiv oder Saldo, jährlich | höchstens 5 005 000 Franken Umsatz, auf Antrag | jährlich, mit Raten |
| Saldosteuersatz | höchstens 5 024 000 Franken Umsatz und höchstens 108 000 Franken Steuer[17] | halbjährlich |
Beträge nach Art. 35 und 37 MWSTG. Die beiden Grenzen sind nicht identisch, das ist kein Tippfehler. Stand der Quelle: 29.09.2026.
Die Saldosteuersatzmethode rechnet den Umsatz einschliesslich Steuer mit einem von der ESTV bewilligten Branchensatz ab, der die übliche Vorsteuerquote bereits berücksichtigt. Sie spart Arbeit, kostet aber den effektiven Vorsteuerabzug. Für einen Shop mit hoher Warenmarge und wenig Einkauf rechnet sich das häufig, für einen Shop mit dünner Marge und viel Wareneinkauf selten.
Unabhängig von der Methode gilt eine Frist, die im Alltag oft knapp wird: Die Abrechnung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert einzureichen.[18]
Was sich im Shop und in der Buchhaltung ändert
Mit der Eintragung ändert sich mehr als eine Zeile auf der Rechnung. Die Sätze betragen 8,1 Prozent im Normalfall, 2,6 Prozent für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Medikamente und weitere Gegenstände sowie 3,8 Prozent für Beherbergung. Diese Sätze gelten seit dem 1. Januar 2024.[7][8]
- Preisauszeichnung. Gegenüber Privatkundschaft sind Preise inklusive Mehrwertsteuer auszuzeichnen. Im Shop heisst das, die Bruttopreise bleiben stehen und die Steuer wird herausgerechnet, oder die Preise steigen.
- Steuersatz pro Artikel. Ein Sortiment mit Lebensmitteln und Non-Food braucht zwei Sätze. Der Satz gehört an den Artikel, nicht an die Bestellung.
- Versandkosten. Sie teilen in der Regel das Schicksal der Hauptleistung. Bei gemischten Warenkörben ist eine saubere Zuordnung nötig.
- Gutschriften und Retouren. Jede Korrektur muss den Steuerbetrag mitkorrigieren, sonst stimmt die Abrechnung nicht mehr mit dem Umsatz überein.
- MWST-Nummer. Sie gehört auf Rechnung, Impressum und, bei Lieferungen aus dem Ausland, auf das Paketetikett.
- Vorsteuer. Eingangsrechnungen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie vollständig vorliegen. Das betrifft auch Belege aus Shop- und Werbeplattformen.
Solange Sie nicht im Register eingetragen sind, dürfen Sie in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen. Wer trotzdem eine Steuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag, sofern er die Rechnung nicht korrigiert oder glaubhaft macht, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist.[19] Eine voreilig umgestellte Shop-Vorlage ist damit kein Schönheitsfehler, sondern eine Forderung.
Was eine Automation davon übernimmt
Die rechtlichen Punkte sind fix, der Aufwand dahinter nicht. Vier Stellen lassen sich zuverlässig automatisieren, und es sind genau die, an denen im Alltag Fehler entstehen.
- Die Umsatzschwelle überwachen. Ein rollender Zwölfmonatswert über alle Kanäle, Shop, Marktplätze und Offline-Verkäufe zusammen, mit einer Meldung bei 80 Prozent der Grenze. Damit fällt der Entscheid vor dem Überschreiten, nicht danach.
- Auslandbezüge zählen. Eine laufende Summe der Rechnungen von Anbietern ohne Schweizer MWST-Nummer, mit Hinweis beim Näherkommen an die 10 000 Franken der Bezugsteuer.
- Steuersätze am Artikel pflegen. Der Satz kommt aus der Warenwirtschaft und wird bei jedem Import in Shop und Buchhaltung mitgeführt, statt im Shop von Hand gesetzt zu werden.
- Abrechnung vorbereiten. Umsätze je Satz, Gutschriften, Retouren und Bezugsteuer je Periode aufbereitet, sodass nur noch geprüft und eingereicht wird.
Der grösste Nutzen liegt nicht im Ausfüllen des Formulars, sondern in der Vorwarnzeit. Wer drei Monate vor dem Überschreiten Bescheid weiss, kann Preise, Verträge und Abrechnungsart in Ruhe anpassen. Wer es erst beim Jahresabschluss merkt, korrigiert rückwirkend.
So gehen Sie vor
- Umsatz sauber ermitteln. Alle Kanäle und alle Länder für die letzten zwölf Monate zusammenzählen, ausgenommene Leistungen abziehen.
- Prognose stellen. Ist absehbar, dass die Grenze innert zwölf Monaten fällt, zählt dieser Zeitpunkt, nicht das Jahresende.[3]
- Methode wählen. Vorsteuerquote grob rechnen und mit dem Branchensatz vergleichen, bevor Sie den Saldosteuersatz beantragen.
- Anmelden. Schriftlich bei der ESTV, innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht.[5]
- Systeme umstellen. Sätze am Artikel, MWST-Nummer in Rechnungsvorlage und Impressum, Buchhaltung auf die gewählte Methode, alles auf denselben Stichtag.
- Ersten Abschluss prüfen. Vor dem Einreichen Umsatz aus Shop und Buchhaltung gegeneinander abgleichen, dann innert 60 Tagen einreichen.[18]
Häufige Fragen
Zählt der Umsatz aus dem Ausland zur Grenze von 100 000 Franken?
Ab wann genau muss ich mich anmelden?
Darf ich die MWST schon vorher auf der Rechnung ausweisen?
Was ist die Bezugsteuer und wann trifft sie mich?
Lohnt sich der Saldosteuersatz für einen Onlineshop?
Was passiert, wenn mein Umsatz wieder unter die Grenze fällt?
Quellen
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 10 Abs. 1, 1bis und 2 Bst. a MWSTG, Steuerpflicht und Grenze von 100 000 Franken (SR 641.20). fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG, Grenze von 250 000 Franken für Vereine und gemeinnützige Organisationen. fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 14 Abs. 1 und 3 MWSTG, Beginn der Steuerpflicht und Ende der Befreiung. fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 14 Abs. 5 MWSTG, Abmeldung bei Unterschreiten der Umsatzgrenze. fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 66 Abs. 1 MWSTG, Anmeldung innert 30 Tagen. fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 66 Abs. 3 MWSTG, Anmeldung bei Bezugsteuerpflicht innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres. fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 25 MWSTG, Steuersätze 8,1 Prozent, 2,6 Prozent und 3,8 Prozent. fedlex.admin.ch↑
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Steuerpflicht, Übersicht zu Grenzen und Abmeldung. estv.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG, Versandhandelsregelung ab 100 000 Franken aus Kleinsendungen. fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG, steuerbefreite Einfuhr bei geringfügigem Steuerbetrag. fedlex.admin.ch↑
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Versandhandel und Plattformbesteuerung. estv.admin.ch↑
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Anmeldung für die Versandhandelsregelung, Kleinsendung bei einem Steuerbetrag von höchstens 5 Franken. estv.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 20a MWSTG, Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen. fedlex.admin.ch↑
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Anmeldung für die Plattformbesteuerung, in Kraft seit 1. Januar 2025. estv.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 45 Abs. 1 und 2 Bst. b MWSTG, Bezugsteuer ab 10 000 Franken pro Kalenderjahr. fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 35 Abs. 1 und 1bis MWSTG, Abrechnungsperiode und jährliche Abrechnung ab 1. Januar 2025. fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 37 Abs. 1 MWSTG, Saldosteuersatzmethode, Grenzen 5 024 000 und 108 000 Franken. fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 71 Abs. 1 MWSTG, Einreichung der Abrechnung innert 60 Tagen. fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 27 MWSTG, unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis. fedlex.admin.ch↑
- Mehrwertsteuergesetz, Art. 11 MWSTG, Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht. fedlex.admin.ch↑
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Wertfreigrenze von 150 Franken bei der Einreise, seit 1. Januar 2025. bazg.admin.ch↑
